In der Absicht das Gemeinschaftsbewusstsein unter den Gemeindebürgerinnen und Gemeindebürgern zu fördern, das Ihre zum Wohlbefinden der Reinacher Einwohnerschaft beizutragen und die ihr anvertrauten Güter wirtschaftlich und sozial verträglich zu verwalten, gibt sich die BÜRGERGEMEINDE REINACH BL, gestützt auf § 137 Absatz 2 des Gemeindegesetzes des Kantons Basel-Landschaft vom 28. Mai 1970, die folgende Gemeindeordnung:
Von der Bürgergemeindeversammlung am 20. Juni 1996 beschlossen. An der Urnenabstimmung vom 22.September 1996 angenommen.
I Allgemeines |
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§ 1 | |
Rechtsnatur | 1 Die BÜRGERGEMEINDE REINACH BL ist eine aufgrund von § 133, Abs. 1 des Gemeindegesetzes bestehende öffentlich - rechtliche Körperschaft des Kantons Basel-Landschaft. 2 Der Bürgergemeinde kommt keine Gebietshoheit zu. 3 Angehörige der BÜRGERGEMEINDE REINACH BL sind sämtliche Personen mit Reinacher Bürgerrecht, die im Kanton Basel-Landschaft zivilrechtlichen Wohnsitz haben. |
§ 2 | |
Aufgaben | Der Bürgergemeinde kommen insbesondere folgende Aufgaben zu: a. Sie erteilt das Gemeindebürgerrecht. b. Sie fördert die Heimatverbundenheit und unterstützt kulturelle Bestrebungen in der Gemeinde. c. Sie bewirtschaftet ihren Wald nach fachmännischen, ökonomischen und ökologischen Grundsätzen. d. Sie hält ihren Grundbesitz gegen angemessene Entschädigung für öffentliche und im Gemeininteresse stehende private Zwecke zur Verfügung. e. Sie gibt sich im Rahmen der Gesetzgebung die zweckdienliche Organisation und bestellt die Behörden, die Kontroll- und die Hilfsorgane. f. Sie führt den Gemeindehaushalt nach den Grundsätzen einer gesunden Finanzverwaltung. g. Sie arbeitet mit den Behörden und Institutionen der Einwohnergemeinde partnerschaftlich zusammen. |
II Organisation |
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§ 3 | |
Organisationstyp | Für die Bürgergemeinde gilt die ordentliche Gemeindeorganisation. |
§ 4 | |
Organe | 1 Organe der Bürgergemeinde sind: a. Die Gesamtheit der Stimmberechtigten. b. Die Bürgergemeinde-Versammlung. c. Der Bürgerrat mit dem Bürgergemeindepräsidenten bzw. der Bürgergemeindepräsidentin. d. die Kontroll- und Hilfsorgane. 2 Aufsichtsorgan ist der Regierungsrat. |
§ 5 | |
Abstimmungen und Wahlen | Die Stimmberechtigten äussern ihren Willen an der Bürgergemeinde-Versammlung und, in den vom Gesetz hierfür vorgesehenen Fällen, durch Stimmabgabe an der Urne. |
§ 6 | |
Stimm- und Wahl- berechtigung |
In Angelegenheiten der Bürgergemeinde haben alle im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Reinacher Bürgerinnen und Bürger in Reinach politischen Wohnsitz. Den ausserhalb Reinach im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Bürgerinnen und Bürgern werden indessen die Stimm- und Wahlunterlagen und die Einladungen zur Bürgergemeinde-Versammlung nur zugestellt, wenn sie dies persönlich verlangen. Ein einmal gestelltes schriftliches Begehren gilt bis zum Widerruf. |
III Bürgergemeinde-Versammlung, Urnenabstimmung, Urnenwahl |
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A Bürgergemeinde-Versammlung | |
§ 7 | |
Befugnisse | 1 Der Bürgergemeinde-Versammlung obliegen alle Geschäfte der Bürgergemeinde, sofern sie nicht durch das Gemeindegesetz, diese Gemeindeordnung oder sonstige Reglemente ausdrücklich anderen Organen übertragen sind. 2 Insbesondere stehen ihr folgende Befugnisse zu: a. Erlass der Gemeindeordnung; b. Erteilung des Gemeindebürgerrechts gemäss den Bestimmungen des Bürgerrechtsgesetzes und des Einbürgerungsreglements; e. Erlass der Gemeindereglemente und der zugehörigen Pläne; d. Festsetzung der Vergütungen an die Behördemitglieder; e. Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag; f. Beschlussfassung über Sondervorlagen; g. Beschlussfassung über Erwerb oder Veräusserung von Grundstücken; h. Beschlussfassung über die Errichtung oder Aufhebung von Baurechten zugunsten oder zulasten der Bürgergemeinde; i. Genehmigung von Nachtragskrediten; j. Beschlussfassung über die Gründung, Erweiterung und Aufhebung von Unternehmungen und Anstalten der Bürgergemeinde sowie über die Beteiligung an privaten, öffentlichen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen; k. Unter Vorbehalt besonderer Bestimmungen die Genehmigung von Vereinbarungen und Verträgen, die für die Bürgergemeinde dauernde Verpflichtungen zur Folge haben oder die Rechtssätze enthalten, deren Erlass in die Kompetenz der Bürgergemeinde-Versammlung fällt; l. Abnahme der Jahresrechnungen der Bürgergemeinde und ihrer Anstalten; m. Wahl der Mitglieder der Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission; n. Wahl der Mitglieder des Wahlbüros; o. Oberaufsicht über sämtliche Verwaltungszweige der Bürgergemeinde, soweit diese durch die Gesetzgebung nicht besonderen Organen übertragen ist; p. Beschlussfassung über die Vereinigung der Bürgergemeinde mit der Einwohnergemeinde. |
§ 8 | |
Einberufung | 1 Die Bürgergemeinde-Versammlung wird durch den Bürgerrat einberufen. Ordentliche Bürgergemeinde-Versammlungen finden in der Regel zweimal jährlich, und zwar in den Perioden Mai/Juni und November/Dezember statt. 2 Eine ausserordentliche Bürgergemeinde-Versammlung ist durch den Bürgerrat einzuberufen, wenn, a. dringliche Geschäfte dies notwendig machen, b. mindestens 5% der Stimmberechtigten dies mit schriftlichem Begehren fordern, c. der Regierungsrat dies anordnet. |
Zutritt | 3 Die Bürgergemeinde-Versammlungen sind öffentlich. Nicht Stimmberechtige haben sich an die für sie bestimmten Plätze zu begeben. |
§ 9 | |
Einladung | 1 Die Stimmberechtigten sind mindestens 10 Tage vor dem Versammlungsdatum durch Postzustellung einzuladen. |
Unterlagen | 2 Der Einladung sind die Traktandenliste und die Ausführungen zu Anträgen des Bürgerrates beizulegen. |
§ 10 | |
Über Geschäfte, die nicht in der vorgeschriebenen Form angezeigt worden sind, dürfen keine Beschlüsse gefasst werden. | |
§ 11 | |
Durchführung | Für die Durchführung der Bürgergemeinde-Versammlung gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes. |
B Urnenabstimmung | |
§ 12 | |
Obligatorisches Referendum | Der Erlass und Änderungen dieser Gemeindeordnung und die Vereinigung der Bürgergemeinde mit der Einwohnergemeinde unterliegen nach der Genehmigung durch die Bürgergemeinde-Versammlung noch der Urnenabstimmung. |
§ 13 | |
Fakultatives Referendum | 1 Ein Beschluss der Bürgergemeinde-Versammlung wird der Urnenabstimmung unterstellt, wenn dies von einem Zehntel der Stimmberechtigten innert 30 Tagen unterschriftlich verlangt wird. Solche Begehren sind dem Bürgerrat einzureichen. 2 Vom Referendum ausgenommen sind: a. Beschlüsse über Voranschlag, Nachtragskredite zum Voranschlag und Jahresrechnung; b. Wahlen; c. Ablehnungsbeschlüsse; d. Verfahrensbeschlüsse. |
C Urnenwahl und stille Wahlen | |
§ 14 | |
Urnenwahl | 1 Durch Stimmabgabe an der Urne werden gewählt: a. Der Bürgerrat, und aus dessen Mitte b. der Bürgergemeindepräsident bzw. die Bürgergemeindepräsidentin. 2 Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. 3 Der Bürgerrat wird nach dem Majorzverfahren gewählt. |
§ 15 | |
Stille Wahl | 1 Liegt bei der Wahl des Bürgergemeindepräsidenten bzw. der Bürgergemeindepräsidentin nur eine Kandidatur vor, so wird der, bzw. die Vorgeschlagene gemäss den einschlägigen Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte als gewählt erklärt. 2 Das Zustandekommen der stillen Wahl und der Widerruf des angesetzten Wahlgangs werden durch den Bürgerrat im amtlichen Anzeiger der Gemeinde Reinach publiziert. |
IV Bürgerrat |
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§ 16 | |
Allgemeiner Funktionsbereich | Der Bürgerrat ist die verwaltende und vollziehende Behörde der Bürgergemeinde. Er vertritt die Bürgergemeinde. Dem Bürgerrat obliegt die Aufsicht über alle Verwaltungszweige der Bürgergemeinde und das Personal. |
§ 17 | |
Mitgliederzahl | Der Bürgerrat zählt 5 Mitglieder. |
§ 18 | |
Geschäftskreise | Der Bürgerrat beschliesst als Gesamtbehörde und delegiert die Aufgaben an die einzelnen Mitglieder aufgrund folgender Departemente: 1. Allgemeine Verwaltung und Aufsicht 2. Einbürgerungen 3. Finanzen 4. Waldbewirtschaftung 5. Liegenschaften-Verwaltung, Pachtverträge 6. Liegenschaften-Unterhalt, Bauwesen 7. Umweltbelange 8. Kurzfristige Vermietungen 9. Kulturelles |
§ 19 | |
Rechtsetzungs- kompetenz | 1 Der Bürgerrat erlässt und ändert Ausführungsbestimmungen zu den Bürgergemeindereglementen und zu andern Beschlüssen der Bürgergemeinde-Versammlung, soweit er darin ausdrücklich dazu ermächtigt ist. 2 Der Bürgerrat erlässt und ändert Benützungs- und Gebührenordnungen für Gebäude, Anlagen und Einrichtungen der Bürgergemeinde. |
§ 20 | |
Vollzugs- kompetenz |
Der Bürgerrat vollzieht die Bürgergemeindereglemente und die Beschlüsse der Bürgergemeinde-Versammlung. |
§ 21 | |
Wahl- und Anstellungs- kompetenz | 1 Der Bürgerrat wählt den Bürgerratsschreiber bzw. die Bürgerratsschreiberin und den Vertreter bzw. die Vertreterin der Bürgergemeinde in der Fürsorgebehörde der Einwohnergemeinde. 2 Dem Bürgerrat obliegt die Anstellung des übrigen Personals der Bürgergemeinde. 3 Der Bürgerrat kann für besondere Aufgaben beratende Kommissionen einsetzen. |
§ 22 | |
Prozessführungs-, Beschwerde- und Strafklagerecht | Der Bürgerrat ist befugt: a. Zur Führung von Zivilprozessen in eigener Kompetenz bis zu einem Streitwert von Fr. 50'000.-; b. Zur Beschwerdeführung in öffentlichen Angelegenheiten; c. Zur Anzeigeerhebung in strafrechtlichen Belangen. |
V Bürgergemeindepräsident bzw. -präsidentin |
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§ 23 | |
Stellung | Der Bürgergemeindepräsident bzw. die Bürgergemeindepräsidentin ist der Vorsteher bzw. die Vorsteherin der Bürgergemeinde. |
§ 24 | |
Stellvertretung | Der Bürgerrat wählt aus seiner Mitte für jede Amtsperiode einen Vizepräsidenten bzw. eine Vizepräsidentin. Dem Vizepräsidium obliegt die Stellvertretung des Bürgergemeindepräsidiums mit dessen sämtlichen Befugnissen für die Dauer der Stellvertretung. |
VI Bürgerratsschreiber bzw. -schreiberin |
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§ 25 | |
Aufgabe | 1 Der Bürgerratsschreiber bzw. die Bürgerratsschreiberin führt das Protokoll in der Bürgergemeinde-Versammlung und im Bürgerrat. 2 Er bzw. sie besorgt die Kanzleigeschäfte und unterschreibt alle rechtswirksamen Schriftstücke der Bürgergemeinde zusammen mit dem Präsidium oder dem Vize-Präsidium. |
VII Kontrollorgan |
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§ 26 | |
Mitgliederzahl | Als Kontrollorgan der Bürgergemeinde amtet eine dreiköpfige Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission. |
§ 27 | |
Amtsdauer | 1 Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. 2 Im ersten bis zum dritten Jahr beginnt die Amtsdauer für jeweils einen Kommissionssitz der Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission. |
§ 28 | |
Aufgabe |
1 Die Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission prüft: a. das gesamte Rechnungswesen der Bürgergemeinde und ihrer Anstalten; b. die Tätigkeit der Gemeindebehörden und der Gemeindeangestellten in bezug auf die richtige Anwendung der gesetzlichen Vorschriften und der Gemeindereglemente sowie auf den ordnungsgemässen Vollzug der Gemeindebeschlüsse. 2 Sie übt ihre Kontrollfunktion nach anerkannten Revisionsgrundsätzen aus. |
Befugnisse |
3 Die Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission kann unter Berücksichtigung des Datenschutzes in die Akten sämtlicher Behörden, Verwaltungszweige und Anstalten der Bürgergemeinde Einsicht nehmen. 4 Die Behörden und die Gemeindeangestellten der Bürgergemeinde sind verpflichtet, der Rechnungs- und Geschäftsprüfungskommission Auskunft zu erteilen. |
VIII Wahlbüro |
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§ 29 | |
Mitgliederzahl | 1 Das Wahlbüro besteht aus 7 Mitgliedern. Ist das Wahlbüro zufolge Abwesenheiten an einem Abstimmungs- oder Wahltag ungenügend besetzt, setzt der Bürgergemeindepräsident bzw. die Bürgergemeindepräsidentin geeignete Ersatzleute ein. |
§ 30 | |
Amtsdauer | Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. |
§ 31 | |
Aufgabe | Das Wahlbüro überwacht die Stimmabgabe, stempelt die Stimm- oder Wahlzettel ab und ermittelt die Ergebnisse. |
IX Finanzwesen |
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§ 32 | |
Neue Ausgaben | Neue, einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 50'000.- und neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als Fr. 20'000.- sind ausserhalb des Voranschlages mittels Sondervorlagen zu beschliessen. |
§ 33 | |
Finanzkompetenz des Bürgerrates | 1 Der Bürgerrat kann über einmalige, nicht im Voranschlag enthaltene Ausgaben bis zu Fr 20'000.- pro Ausgabe, gesamthaft im Rechnungsjahr jedoch bis höchstens Fr. 40'000.- verfügen. 2 Zudem fallen in die Finanzkompetenz des Bürgerrates: a. Der Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken bis zu einem jährlichen Gesamtbetrag von Fr. 200'000.-; b. Die Errichtung von Baurechten oder anderen Dienstbarkeiten zugunsten oder zulasten der Bürgergemeinde bis zu einem jährlichen gesamten Kapitalwert von Fr. 100'000.-. 3 Von der Finanzkompetenz darf nicht Gebrauch gemacht werden, wenn die Stimmberechtigten gegenteilig entschieden haben. |
§ 34 | |
Indexierung | Alle in dieser Gemeindeordnung genannten Geldbeträge sind teilindexiert. Sie werden jeweils nach Erreichen einer Teuerung von 20 % (Basis: Landesindex der Konsumentenpreise 100 % = Stand Juni 1996), gerundet auf die nächsten Fr 5'000.-, angepasst. |
X Inkraftsetzung |
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§ 35 | |
Diese Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten an der Urne und nach ihrer Genehmigung durch den Regierungsrat am 01.01.97 in Kraft. |
Von der Bürgergemeindeversammlung am 20. Juni 1996 beschlossen. An der Urnenabstimmung vom 22.September 1996 angenommen.